zugs aus dem Ausland,
14.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
15.
zum Ehegatten oder Lebenspartner
a)
Familienname,
b)
Vornamen,
c)
Geburtsname,
d)
Doktorgrad,
e)
Geburtsdatum,
f)
Geschlecht,
g)
derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde,
h)
Sterbedatum sowie
i)
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
16.
zu minderjährigen Kindern
a)
Familienname,
b)
Vornamen,
c)
Geburtsdatum,
d)
Geschlecht,
e)
Anschrift im Inland,
f)
Sterbedatum,
g)
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
17.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-​Personalausweises,
des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-​Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-​Karte,
17a.
die AZR-​Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 4 des AZR-​Gesetzes,
18.
Auskunfts-​ und Übermittlungssperren,
19.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
1.
für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene die Tatsache, dass die betroffene Person
a)
von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
b)
als Unionsbürger (§ 6 Absatz 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo die betroffene Person zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
c)
(weggefallen)
2.
für das Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e Absatz 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
a)
die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft sowie das Datum des Eintritts und Austritts,
b)
den Familienstand,