- zugs aus dem Ausland,
- 14.
- Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
- 15.
- zum Ehegatten oder Lebenspartner
- a)
- Familienname,
- b)
- Vornamen,
- c)
- Geburtsname,
- d)
- Doktorgrad,
- e)
- Geburtsdatum,
- f)
- Geschlecht,
- g)
- derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde,
- h)
- Sterbedatum sowie
- i)
- Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
- 16.
- zu minderjährigen Kindern
- a)
- Familienname,
- b)
- Vornamen,
- c)
- Geburtsdatum,
- d)
- Geschlecht,
- e)
- Anschrift im Inland,
- f)
- Sterbedatum,
- g)
- Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
- 17.
- Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises,
- des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte,
- 17a.
- die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes,
- 18.
- Auskunfts- und Übermittlungssperren,
- 19.
- Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
- 1.
- für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene die Tatsache, dass die betroffene Person
- a)
- von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
- b)
- als Unionsbürger (§ 6 Absatz 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo die betroffene Person zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
- c)
- (weggefallen)
- 2.
- für das Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e Absatz 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
- a)
- die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft sowie das Datum des Eintritts und Austritts,
- b)
- den Familienstand,