Bundesmeldegesetz
Abschnitt 1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Meldebehörden Meldebehörden sind die durch Landesrecht dazu bestimmten Behörden.
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden (1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.
(2) Die Meldebehörden führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei der betroffenen Person erhoben, von öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
(3) Die Meldebehörden erteilen Melderegisterauskünfte, wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.
(4) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften verarbeiten. Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person in die Datenverarbeitung eingewilligt hat.
§ 3 Speicherung von Daten (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
- 1.
- Familienname,
- 2.
- frühere Namen,
- 3.
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 4.
- Doktorgrad,
- 5.
- Ordensname, Künstlername,
- 6.
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 7.
- Geschlecht,
- 8.
- keine Eintragung,
- 9.
- zum gesetzlichen Vertreter
- a)
- Familienname,
- b)
- Vornamen,
- c)
- Doktorgrad,
- d)
- Anschrift,
- e)
- Geburtsdatum,
- f)
- Geschlecht,
- g)
- Sterbedatum sowie
- h)
- Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
- 10.
- derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 11.
- rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 12.
- derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
- 13.
- Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zu‑