- 2.
- Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 zu den Pass- und Ausweisdaten,
- 3.
- Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 sowie
- 4.
- Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10.
(2) Die Datenübermittlung erfolgt durch
- 1.
- das Bereithalten der Daten durch die Meldebehörde zum anschließenden automatisierten Abruf unmittelbar durch die andere öffentliche Stelle, soweit dies nach § 34a zugelassen ist, oder
- 2.
- durch elektronische Datenübertragung.
- 1.
- nicht verfügbar ist,
- 2.
- nicht zulässig ist oder
- 3.
- verfügbar und zulässig wäre, aber die empfangende Stelle besondere Umstände geltend macht, von einer Datenübermittlung nach Satz 1 abzuweichen.
(3) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Absatz 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger
- 1.
- ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihm durch Rechtsvorschrift übertragene Aufgabe zu erfüllen, und
- 2.
- die Daten bei der betroffenen Person nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.
(4) Die Prüfung bei der Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 und § 8 vorliegen, entfällt, wenn sie von den folgenden Behörden um Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Absatz 3 ersucht wird:
- 1.
- Polizeibehörden,
- 2.
- Staatsanwaltschaften,
- 3.
- Amtsanwaltschaften,
- 4.
- Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen,
- 5.
- Justizvollzugsbehörden,
- 6.
- Verfassungsschutzbehörden,
- 7.
- Bundesnachrichtendienst,
- 8.
- Militärischer Abschirmdienst,
- 9.
- Zollfahndungsdienst,
- 10.
- Hauptzollämter,
- 11.
- Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind,
- 12.
- Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder
- 13.
- Bundesamt für Justiz, soweit es Aufgaben der Vollstreckungshilfe nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, sowie Aufgaben des Strafnachrichtenaustausches nach dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den