(4) Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten Datenabruf durch die betroffene Person über ein Verwaltungsportal (§ 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes) Folgendes zu protokollieren:
- 1.
- Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung der betroffenen Person,
- 2.
- die Art der Dienstleistung,
- 3.
- die abgerufenen Daten und
- 4.
- den Zeitpunkt des Abrufs.
(5) Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern. Sie sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen, das auf die Speicherung folgt. Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs der Register und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet werden.
§ 41 Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise Die Empfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen der §§ 51 und 52 ist eine Verarbeitung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.
§ 42 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln:
- 1.
- Familienname,
- 2.
- frühere Namen,
- 3.
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 4.
- Doktorgrad,
- 5.
- Ordensname, Künstlername,
- 6.
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 7.
- zum gesetzlichen Vertreter
- a)
- Familienname,
- b)
- Vornamen,
- c)
- Doktorgrad,
- d)
- Anschrift,
- e)
- Geburtsdatum,
- f)
- Geschlecht,
- g)
- Sterbedatum sowie
- h)
- Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
- 8.
- Geschlecht,
- 9.
- derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 10.
- rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 11.
- derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
- 12.
- Einzugsdatum und Auszugsdatum,
- 13.
- Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 14.
- Zahl der minderjährigen Kinder,