2.
die Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an die Meldebehörde oder andere Portale weiterzuleiten,
3.
die Antworten entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten,
4.
die Zahlung der Gebühren und Auslagen an die Meldebehörden sicherzustellen und
5.
die Datensicherheit zu gewährleisten.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn
1.
der Antragsteller die betroffene Person mit ihrem Familiennamen oder einem früheren Familiennamen und mindestens einem jeweils dazugehörigen Vornamen, wobei für Vor-​und Familiennamen eine phonetische Suche zulässig ist, sowie entweder mit einer Anschrift oder mit zwei weiteren Daten bezeichnet hat, wobei die Daten nach Absatz 5 Nummer 5 und 9 nicht zusammen verwendet werden dürfen, und
2.
die Identität der betroffenen Person durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten der betroffenen Person eindeutig festgestellt worden ist.
(5) Für die weitere Bezeichnung der betroffenen Person nach Absatz 4 Nummer 1 können folgende Daten zusätzlich verwendet werden:
1.
Ordensname,
2.
Künstlername,
3.
Geburtsdatum,
4.
Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
5.
Geschlecht,
6.
Vorname und Familienname des gesetzlichen Vertreters,
7.
Einzugsdatum zu einer Anschrift,
8.
Auszugsdatum zu einer Anschrift,
9.
Familienstand,
10.
Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
11.
Vorname und Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners,
12.
Sterbedatum,
13.
Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
(6) § 10 Absatz 2 und § 40 gelten entsprechend.
(7) Die anfragende Person oder Stelle nach § 44 Absatz 1 Satz 1 kann für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde verzichten. Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der betroffenen Person und der veranlassenden Stelle nach § 51 Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 49a Datenbestätigung (1) Die Meldebehörde darf Daten einer namentlich bestimmten Person, die sie im Wege einer maschinellen Anfrage erhält, automatisiert auf Übereinstimmung mit den im Melderegister gespeicherten Daten prüfen, soweit eine einfache Melderegisterauskunft zulässig wäre.
(2) Wird eine Person mit den Auswahldaten im Melderegister eindeutig identifiziert und stimmen die Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten überein, bestätigt die Meldebehörde dies der anfragenden Person oder Stelle. Ist dies nicht der Fall oder ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen, erhält die anfragende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine übereinstimmenden Daten vorhanden sind, eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk besteht.