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§ 15 BMG - Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen
Stand 30.04.2021
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§ 15 Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen
Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Hinweise, die gespeichert werden, um die Richtigkeit der jeweiligen Daten nachzuweisen.