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§ 25 BMG - Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
Stand 30.04.2021
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§ 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der Meldebehörde
1.
die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
2.
die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
3.
persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen.