§ 48 BMG - Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.