teilt. Die praktische Ausbildung wird an einer genehmigten Lehrrettungswache und an geeigneten Krankenhäusern durchgeführt.
(3) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3 sicherzustellen.
§ 6 Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen (1) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und die Genehmigung von Lehrrettungswachen nach § 5 Absatz 2 Satz 3 erfolgt durch die zuständige Behörde.
(2) Schulen werden anerkannt, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
1.
hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung,
2.
Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts,
3.
Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel,
4.
Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs-​ und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter durch Vereinbarungen mit Lehrrettungswachen, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Teilen der praktischen Aus‑
bildung genehmigt worden sind, und mit Krankenhäusern, die von der zuständigen Behörde als geeignet beurteilt werden.
Über Satz 1 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach Satz 1 bestimmen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Regelungen zur Beschränkung der Hochschulausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge treffen.
§ 7 Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben (1) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Berufs des Notfallsanitäters im akademischen Bereich unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder den Unterricht abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 an Hochschulen stattfinden lassen. Abweichungen von der Ausbildungs-​ und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sind jedoch nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie die Anlage 1 der Verordnung betreffen. Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt.
(2) Durch die Erprobung von Ausbildungsangeboten nach Absatz 1 darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten.
(3) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen.