§ 19 NotSanG - Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 19 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.