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§ 21 NotSanG - Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Stand 15.06.2021
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§ 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die
1.
die Ausbildung nach § 7 an einer Hochschule absolvieren oder
2.
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis als Beamte auf Widerruf stehen.