§ 29 NotSanG - Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes Für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
Diskussion zu § 29 NotSanG
LX
03.07.2025 05:00