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§ 29 NotSanG - Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Stand 15.06.2021
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§ 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.