§ 30 NotSanG - Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
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§ 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der BerufsbezeichnungRettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin führen. Die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ darf jedoch nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.
Diskussion zu § 30 NotSanG
LX
03.07.2025 15:42
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