Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen

Abschnitt 1. Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Vieh und Fischen, soweit das Vieh oder die Fische der landwirtschaftlichen Erzeugung dient oder dienen. § 39 bleibt unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Tierseuche:Infektion oder Krankheit, die von einem Tierseuchenerreger unmittelbar oder mittelbar verursacht wird, bei Tieren auftritt und auf
a)
Tiere oder
b)
Menschen (Zoonosen)
übertragen werden kann,
2.
Tierseuchenerreger:Krankheitserreger oder Teil eines Krankheitserregers,
3.
Haustiere:
a)
vom Menschen gehaltene Tiere, einschließlich der Bienen und Hummeln, sowie,
b)
wildlebende Klauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild),
ausgenommen Fische,
4.
Vieh:
Haustiere folgender Arten:
a)
Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
b)
Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
c)
Schafe und Ziegen,
d)
Schweine,
e)
Hasen, Kaninchen,
f)
Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,
g)
Gehegewild,
h)
Kameliden,
5.
Fische:
a)
Fische, einschließlich Neunaugen und Schleimaale,
b)
Krebstiere (Crustaceae) und
c)
Weichtiere (Molluska),
in allen Entwicklungsstadien jeweils einschließlich der Eier und des Spermas,
6.
verdächtige Tiere:seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere,
7.
seuchenverdächtige Tiere:Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen,
8.
ansteckungsverdächtige Tiere:Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie den Tierseuchenerreger aufgenommen haben,
9.
Mitgliedstaat:Staat, der der Europäischen Union angehört,
10.
Drittland:Staat, der der Europäischen Union nicht angehört,
11.
innergemeinschaftliches Verbringen:jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das Verbringen im Inland