oder innerhalb eines Gebietes oder zwischen Gebieten nach Nummer 2 mit gleichem Gesundheitsstatus festlegen.
§ 9 Tierseuchenfreiheit Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Tier oder ein Tierbestand als frei von einer Tierseuche anzusehen ist,
2.
die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als frei von einer Tierseuche, das Verfahren der amtlichen Anerkennung, die mit der Anerkennung zu verbindenden Auflagen und die Überwachung sowie die Voraussetzungen des Ruhens, der Rücknahme oder des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu regeln,
3.
die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist,
4.
die Voraussetzungen für die Festlegung bestimmter Gebiete oder bestimmter Betriebe sowie die Voraussetzungen einer Kategorisierung dieser Gebiete und Betriebe in Abhängigkeit von dem Gesundheitsstatus der dort gehaltenen Tiere zu regeln sowie die Zuordnung von Betrieben oder Gebieten zu bestimmten Kategorien vorzunehmen.
§ 10 Monitoring (1) Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von Tierseuchenerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an Orten, an denen üblicherweise Haustiere oder Fische gehalten werden oder sich wildlebende Tiere aufhalten, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von Tierseuchenerregern ausgehen können, durch die Untersuchung repräsentativer Proben dient. In das
Monitoring können auch die Überträger von Tierseuchenerregern einbezogen werden.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die Durchführung des Monitorings,
2.
die Verarbeitung der im Rahmen des Monitorings erhobenen Daten, auch im automatisierten Verfahren,
3.
die Sachkunde der das Monitoring durchführenden Personen und
4.
die Mitwirkungs-​ und Duldungspflichten Dritter
zu regeln.

Abschnitt 4. Immunologische Tierarzneimittel, In-vitro-Diagnostika

§ 11 Inverkehrbringen und Anwendung (1) Immunologische Tierarzneimittel dürfen nur in den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn
1.
sie vom Paul-​Ehrlich-Institut zugelassen worden sind oder
2.
ihr Inverkehrbringen durch Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union genehmigt worden ist.
Satz 1 gilt, soweit ein zugelassenes oder genehmigtes immunologisches Tierarzneimittel nicht zur Verfügung steht, nicht für inaktivierte immunologische Tierarzneimittel, die unter Verwendung von in einem bestimmten Bestand eines Betriebes isolierten Tierseuchenerregern hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand angewendet werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift sowie des § 12 ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und