schen Informationsaustausches zwischen den Zolldienststellen und dem Bundesamt. Das Bundesamt leitet die übermittelten Angaben an die zuständigen Behörden weiter. Sofern die Länder für die Zwecke des Satzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten, sind die in den Sätzen 1 bis 3 bezeichneten Angaben dieser Stelle zu übermitteln; diese Stelle leitet die übermittelten Angaben den zuständigen Behörden weiter. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung der Sätze 1 bis 6 werden durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
(3) Das Bundesamt gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zolldienststellen bekannt, bei denen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren und Erzeugnisse die erste zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten können, sowie die diesen Zolldienststellen zugeordneten zuständigen Behörden, soweit die Einfuhr durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2, geregelt ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen.
§ 30 Bereitstellung von Tierimpfstoffen, Tierseuchenbekämpfungszentren (1) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor, dass eine Tierseuche nicht durch eine allgemeine, insbesondere vorbeugende Impfung empfänglicher Tiere, sondern nur im Falle eines Ausbruchs einer Tierseuche zur Verhinderung einer Verschleppung der Tierseuche durch eine räumlich begrenzte Impfung der betroffenen Bestände bekämpft werden darf, so treffen die Länder die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der für eine notwendige Impfung
erforderliche Tierimpfstoff in ausreichender Menge zur Verfügung steht.
(2) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor, dass im Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche Tierseuchenbekämpfungszentren eingerichtet werden müssen, so treffen der Bund und die Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen, damit die Tierseuchenbekämpfungszentren bei Ausbruch der Tierseuche unverzüglich einsatzbereit sind.

Abschnitt 9. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 31 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 ein Tier, ein totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder durchführt oder
2.
einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein immunologisches Tierarzneimittel oder ein In-​vitro-Diagnostikum in den Verkehr bringt oder anwendet oder
2.
ohne Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 ein immunologisches Tierarzneimittel oder ein In-​vitro-Diagnostikum her‑