- 1.
Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
- 2.
Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen,
- 3.
die Absonderung, bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne, und die behördliche Beobachtung,
- 4.
Einzelheiten der Mitwirkungspflichten, insbesondere Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,
- 5.
Pflichten zur - a)
Durchführung bestimmter betriebseigener Kontrollen,
- b)
Aufzeichnung, zur Mitführung und zur Aufbewahrung von Unterlagen und
- c)
Entnahme von Proben und deren Aufbewahrung und
- 6.
den Personenkreis, der nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 verpflichtet ist,