(2) Das Bundesverwaltungsamt hat vor der Übermittlung festzustellen,
1.
ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus der Datei zu erhalten,
2.
ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sachliche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt und
3.
in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt werden dürfen.
(3) § 4 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Diskussion zu § 8 VWDG-DV
LX
15.07.2025 00:57
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