Außenwirtschaftsgesetz

Teil 1. Rechtsgeschäfte und Handlungen

§ 1 Grundsatz (1) Der Güter-​, Dienstleistungs-​, Kapital-​, Zahlungs-​ und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei. Er unterliegt den Einschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden.
(2) Unberührt bleiben
1.
Vorschriften in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen,
2.
zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, und
3.
Rechtsvorschriften der Organe zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte übertragen hat.
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Für dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 25, soweit in diesem Gesetz oder einer solchen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ausführer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und
1.
über die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland bestimmt oder
2.
im Fall von Software oder Technologie über deren Übertragung aus dem Inland in ein Drittland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg in einem Drittland bestimmt.
Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einem Ausländer zu, so gilt als Ausführer die inländische Vertragspartei. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer über die Ausfuhr tatsächlich bestimmt.
(3) Ausfuhr ist
1.
die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland und
2.
die Übertragung von Software und Technologie aus dem Inland in ein Drittland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen in Drittländern.
(4) Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle nach demselben Bestimmungsland ausführt.
(5) Ausländer sind alle Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, die keine Inländer sind.
(6) Auslandswerte sind
1.
unbewegliche Vermögenswerte im Ausland,
2.
Forderungen in Euro gegen Ausländer und
3.
auf andere Währungen als Euro lautende Zahlungsmittel, Forderungen und Wertpapiere.
(7) Bestimmungsland ist das Land, in dem die Güter gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen oder,