- Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
- 5.
- entgegen § 47 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
- 6.
- ohne Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 52 Absatz 1 technische Unterstützung erbringt,
- 7.
- entgegen § 49 Absatz 2 Satz 3, § 50 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 52 Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder
- 8.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38) geändert worden ist, verstößt, indem er
- 1.
- entgegen Artikel 3 Rohdiamanten einführt oder
- 2.
- entgegen Artikel 11 Rohdiamanten ausführt.
(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er
- 1.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,
- 2.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische Hilfe erbringt,
- 3.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt,
- 4.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe annimmt,
- 5.
- entgegen Artikel 5, Artikel 13 oder Artikel 18 dort genannte Güter durchführt,
- 6.
- entgegen Artikel 6 eine Vermittlungstätigkeit erbringt,
- 7.
- entgegen Artikel 7 eine Ausbildungsmaßnahme erbringt oder anbietet,
- 8.
- ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,
- 9.
- ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a technische Hilfe erbringt oder
- 10.
- ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b eine Vermittlungstätigkeit erbringt.
(5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1) verstößt, indem er
- 1.
- ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Güter für digitale Überwachung ausführt,
- 2.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 4 der Außenwirt‑