- me auf arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt oder bezweckt hat oder bewirkt hat oder
- 5.
- der Arbeitgeber in der Vergangenheit Arbeitsverhältnisse mit einer Ausländerin oder mehreren Ausländerinnen oder einem Ausländer oder mehreren Ausländern hauptsächlich zu dem Zweck begründet hat, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen oder Ausländern zu anderen Zwecken als der Beschäftigung zu erleichtern, für die eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis erteilt wurde. Satz 1 Nummer 5 gilt auch, wenn sich der Ausländer oder die Ausländerin zustimmungs- oder arbeitserlaubnisfrei aufhielt und eine andere Beschäftigung ausgeübt hat, als die, die der Befreiung zugrunde gelegen hat.
§ 37 Härtefallregelung Ausländerinnen und Ausländern kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt werden, wenn deren Versagung eine besondere Härte bedeuten würde.
Teil 9. Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland
§ 38 Anwerbung und Vermittlung Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.
§ 39 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Absatz 2 Nummer 9 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 38 eine Anwerbung oder Arbeitsvermittlung durchführt.
Anlage (2) (zu § 38) (Fundstelle: BGBl I 2023, Nr. 353)
- 1.
- Afghanistan (Islamische Republik Afghanistan),
- 2.
- Angola (Republik),
- 3.
- Äquatorialguinea (Republik),
- 4.
- Äthiopien (Demokratische Bundesrepublik),
- 5.
- Bangladesch (Volksrepublik),
- 6.
- Benin (Republik),
- 7.
- Burkina Faso,
- 8.
- Burundi (Republik),
- 9.
- Dschibuti (Republik),
- 10.
- Elfenbeinküste (Republik Côte d'Ivoire),
- 11.
- Eritrea,
- 12.
- Gabun (Gabunische Republik),
- 13.
- Gambia (Republik),
- 14.
- Ghana (Republik),