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§ 37 BeschV - Härtefallregelung
Stand 30.06.2021
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§ 37 Härtefallregelung
Ausländerinnen und Ausländern kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt werden, wenn deren Versagung eine besondere Härte bedeuten würde.