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§ 27 BeschV - Grenzgängerbeschäftigung
Stand 30.06.2021
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§ 27 Grenzgängerbeschäftigung
Zur Erteilung einer Grenzgängerkarte nach § 12 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung erteilt werden.