§ 3 BeschV - Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
§ 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten Die Zustimmung kann erteilt werden für
1.
leitende Angestellte,
2.
Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder
3.
Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen.
Diskussion zu § 3 BeschV
LX
22.06.2025 08:46