Personenbezug verarbeitet werden, sollten diese anonymisiert werden. Die Daten sind im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zu verarbeiten.
13.
„Nutzer“ sind insbesondere Datenlieferanten und natürliche oder juristische Personen, die Zugang zu den Daten erlangen.
§ 3 Grundsätze für die Einführung Intelligenter Verkehrssysteme Bei der Einführung von Anwendungen und Diensten Intelligenter Verkehrssysteme müssen die zuständigen Behörden die von der Europäischen Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1) erlassenen Spezifikationen unter Berücksichtigung der in Anhang II der Richtlinie 2010/40/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführten Grundsätze beachten. Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies durch eine bundesgesetzliche Regelung ausdrücklich zugelassen oder angeordnet wird.
§ 4 Vorrangige Bereiche Intelligente Verkehrssysteme können vorrangig für folgende Zwecke eingeführt werden:
1.
optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;
2.
Kontinuität der Dienste Intelligenter Verkehrssysteme in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;
3.
Anwendungen Intelligenter Verkehrssysteme für die Straßenverkehrssicherheit;
4.
Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.
§ 5 Aufgabenübertragung Die Bundesanstalt für Straßenwesen nimmt im Rahmen der bundesrechtlichen Regelungsbefugnisse die Aufgaben als Nationale Stelle wahr.
§ 6 Aufgaben der Nationalen Stelle (1) Die Nationale Stelle prüft nach dem Zufallsprinzip die übermittelte Eigenerklärung der Datenlieferanten auf die Einhaltung der Anforderungen der Spezifikationen, insbesondere auf Ermittlung, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Austausch, Weiterverwendung, Aktualisierung, Format der Daten, Qualitätsmanagement und Inhalt. Auf Verlangen der Nationalen Stelle müssen die Datenlieferanten Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen im Sinne des Satzes 1 erbringen.
(2) Die Erklärung der Datenlieferanten müssen für
1.
Echtzeit-Verkehrsinformationen den Anforderungen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (ABl. L 157 vom 23.6.2015, S. 21),
2.
sicherheitsrelevante Verkehrsinformationen den Anforderungen nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 6),
3.
sicheres LKW-Parken den Anforderungen nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der IVS-Richtlinie