§ 4 IVSG - Vorrangige Bereiche
§ 4 Vorrangige Bereiche Intelligente Verkehrssysteme können vorrangig für folgende Zwecke eingeführt werden:
1.
optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;
2.
Kontinuität der Dienste Intelligenter Verkehrssysteme in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;
3.
Anwendungen Intelligenter Verkehrssysteme für die Straßenverkehrssicherheit;
4.
Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.
Diskussion zu § 4 IVSG
LX
05.07.2025 00:58