§ 1 IVSG - Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern. Dieses Gesetz gilt nicht für Intelligente Verkehrssysteme, die der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung dienen.
Diskussion zu § 1 IVSG
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14.07.2025 21:07