§ 7 IVSG - Nutzung der Nationalen Stelle durch andere Behörden
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§ 7 Nutzung der Nationalen Stelle durch andere BehördenDie zuständigen Behörden der Länder können sich im Rahmen der landesrechtlichen Regelungsbefugnisse der zuständigen Behörde nach § 5 im Wege der Organleihe bedienen.
Diskussion zu § 7 IVSG
LX
09.07.2025 04:57
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