(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind für Alkoholerzeugnisse in der Truppenverwendung, die zweckwidrig verwendet werden, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes anzuwenden.
(5) Für den Eingang von Alkoholerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung von im Steuergebiet hergestellten Alkoholerzeugnissen oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.

Abschnitt 4. Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten

§ 23 Erwerb durch Privatpersonen (1) Alkoholerzeugnisse, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.
(2) Bei der Beurteilung, ob Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:
1.
handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Alkoholerzeugnisse,
2.
Ort, an dem sich die Alkoholerzeugnisse befinden, oder die Art der Beförderung,
3.
Unterlagen über die Alkoholerzeugnisse,
4.
Beschaffenheit oder Menge der Alkoholerzeugnisse.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Alkoholerzeugnissen nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.
§ 24 Lieferung zu gewerblichen Zwecken (1) Im Sinn dieses Abschnitts werden Alkoholerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden und
1.
an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist, oder
2.
an eine Privatperson geliefert werden, sofern die Beförderung nicht unter § 23 oder § 25 fällt.
Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Alkoholerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur