mäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 und 4 zu erlassen. Dabei kann es auf Grundlage von Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen.
§ 26 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs (1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs eintretender Fall,
1.
auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 24c oder nach § 25 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,
2.
in dem bei einer Beförderung nach § 24 Absatz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 24a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 24b Absatz 2 fehlt,
3.
in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 2 fehlt, oder
4.
in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 24c nicht eingehalten wurde.
(2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.
§ 26a Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2
1.
in den Fällen der Lieferung von Alkoholerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung;
2.
in den Fällen der Lieferung von Alkoholerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24 Absatz 1 Satz 3: mit dem Verbringen oder Verbringenlassen der außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet;
3.
in den Fällen des Versandhandels nach § 25: zum Zeitpunkt der Lieferung der Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet;
4.
bei Unregelmäßigkeiten nach § 26 während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit;
5.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und § 23 genannten Fällen, in denen Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht werden: mit dem erstmaligen Besitz der Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.
(2) Die Steuer entsteht nicht,
1.
sofern sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken eine Steuerbefreiung anschließt;
2.
wenn die Alkoholerzeugnisse vollständig zerstört oder ganz oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind;
3.
wenn die in Besitz gehaltenen Alkoholerzeugnisse für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwal‑