- 1.
zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zu einer Abfindungsbrennerei gehören und welche baulichen Voraussetzungen zu erfüllen sind,
- 2.
die Bauart, die Größe und andere technische Beschaffenheiten sowie die Anforderung an die Aufstellung der Brenngeräte vorzuschreiben, die in einer Abfindungsbrennerei verwendet werden dürfen,
- 3.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die in Absatz 1 genannten Rohstoffe näher zu bestimmen sowie den Kreis der zulässigen Rohstoffe zu erweitern oder einzuschränken,
- 4.
die Voraussetzungen festzulegen und das Verfahren für die Fälle zu regeln, in denen in der Abfindungsbrennerei andere Rohstoffe verarbeitet werden als die, die durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen worden sind (Lohnbrennen),
- 5.
die Fälle zu bestimmen, in denen der von einem Abfindungsbrenner in seiner Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol als durch einen anderen Abfindungsbrenner in dessen Abfindungsbrennerei gewonnen gilt (vereinfachtes Lohnbrennen), sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für das vereinfachte Lohnbrennen zu bestimmen und
- 6.
das Verfahren zur Festlegung und Veröffentlichung der amtlichen Ausbeutesätze einschließlich des Probe- und Kontrollbrennens zu bestimmen.