§ 11 EUAHiG - Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
§ 11 Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können bevollmächtigte inländische Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. § 10 gilt sinngemäß.