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§ 3 FKAG - Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
Stand 25.06.2021
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§ 3 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. § 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.