(3) Ergänzend zu § 162 Absatz 2 Nummer 4 haben AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Dach-​Hedgefonds verwalten, alle Voraussetzungen und Bedingungen der Rückgabe und Auszahlung von Anteilen aus dem Dach-​Hedgefonds Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile anzugeben.

Unterabschnitt 5. Immobilien-Sondervermögen

§ 230 Immobilien-​Sondervermögen (1) Für die Verwaltung von Immobilien-​Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt.
(2) Das Immobilien-​Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden.
§ 231 Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen (1) Die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ein Immobilien-​Sondervermögen nur folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1.
Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke;
2.
Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn
a)
die genehmigte Bauplanung die Nutzung als Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke oder gemischt genutzte Grundstücke vorsieht,
b)
mit einem Abschluss der Bebauung in angemessener Zeit zu rechnen ist und
c)
die Aufwendungen für die Grundstücke insgesamt 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten;
3.
unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene Bebauung zur Nutzung als Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke oder gemischt genutzte Grundstücke bestimmt und geeignet sind, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der unbebauten Grundstücke, die sich bereits in dem Sondervermögen befinden, 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt;
4.
Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3;
5.
andere Grundstücke und andere Erbbaurechte sowie Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der Grundstücke und Rechte gleicher Art, die sich bereits in dem Sondervermögen befinden, 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreitet;
6.
Nießbrauchrechte an Mietwohngrundstücken, Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, wenn zur Zeit der Bestellung die Aufwendungen für das Nießbrauchrecht zusammen mit dem Wert der Nießbrauchrechte, die sich bereits im Sondervermögen befinden, 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen;
7.
die in den §§ 234 und 253 genannten Vermögensgegenstände.
Weitere Voraussetzung für den Erwerb der in den Nummern 5 und 6 genannten Vermögensgegenstände ist, dass deren Erwerb in den Anlagebedingungen vorgesehen sein muss und dass die Vermögensgegenstände einen dauernden Ertrag erwarten lassen müssen.
(2) Ein in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannter Vermögensgegenstand darf nur erworben werden, wenn
1.
der Vermögensgegenstand zuvor bei einem Wert des