3.
diese Staaten und der jeweilige Anteil des Sondervermögens, der in diesen Staaten höchstens angelegt werden darf, in den Anlagebedingungen angegeben sind;
4.
in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der Vermögensgegenstände gewährleistet und der Kapitalverkehr nicht beschränkt ist;
5.
die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Verwahrstelle gewährleistet ist.
(2) Die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die für Rechnung eines Immobilien-​Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.
§ 234 Beteiligung an Immobilien-​Gesellschaften Die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-​Sondervermögens Beteiligungen an Immobilien-​Gesellschaften nur erwerben und halten, wenn
1.
die Anlagebedingungen dies vorsehen,
2.
die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten lässt,
3.
durch Vereinbarung zwischen AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft und Immobilien-​Gesellschaft die Befugnisse der Verwahrstelle nach § 84 Absatz 1 Nummer 5 sichergestellt sind,
4.
die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Immobilien-​Gesellschaft die Stimmen-​ und Kapitalmehrheit hat, die für eine Änderung der Satzung erforderlich ist,
5.
durch die Rechtsform der Immobilien-​Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist und
6.
die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-​Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar mit 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an der Immobilien-​Gesellschaft beteiligt ist, es sei denn, dass die Immobilien-​Gesellschaft mit 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an allen von ihr unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien-​Gesellschaften beteiligt ist.
Abweichend von Satz 1 Nummer 4 darf die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft Beteiligungen an einer Immobilien-​Gesellschaft auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen-​ und Kapitalmehrheit hat (Minderheitsbeteiligung). In diesem Fall ist die Anlagegrenze nach § 237 Absatz 3 zu beachten.
§ 235 Anforderungen an die Immobilien-​Gesellschaften (1) Die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-​Sondervermögens Beteiligungen nur an solchen Immobilien-​Gesellschaften erwerben und halten,
1.
deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten beschränkt ist, die die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft für das Immobilien-​Sondervermögen ausüben darf, und
2.
die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 sowie Absatz 3 oder Beteiligungen an anderen Immobilien-​Gesellschaften erwerben dürfen, die nach den Anlagebedingungen unmittelbar für das Immobilien-​Sondervermögen erworben werden dürfen.
(2) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Immobilien-​Gesellschaft muss sicherstellen, dass
1.
die von der Immobilien-​Gesellschaft neu zu erwerbenden Vermögensgegenstände vor ihrem Erwerb entsprechend § 231