einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht zur Verfügung zu stellen. In letzterem Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.
(4) Die AIF-​Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger unverzüglich über alle Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben. Zudem gilt § 300 Absatz 1 bis 3 entsprechend.

Abschnitt 2. Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAW

Unterabschnitt 1. Anzeigeverfahren beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland

§ 309 Pflichten beim Vertrieb von EU-​OGAW im Inland Angaben über die nach § 306a getroffenen Vorkehrungen und Maßnahmen sind in den Verkaufsprospekt aufzunehmen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet ist. Bei EU-​OGAW mit mindestens einem Teilinvestmentvermögen, dessen Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden dürfen, und mindestens einem weiteren Teilinvestmentvermögen, für das keine Anzeige nach § 310 erstattet wurde, ist drucktechnisch hervorgehoben an zentraler Stelle darauf hinzuweisen, dass für das weitere oder die weiteren Teilinvestmentvermögen keine Anzeige erstattet wurde und Anteile oder Aktien dieses oder dieser Teilinvestmentvermögen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vertrieben werden dürfen; dieses oder diese weiteren Teilinvestmentvermögen sind namentlich zu bezeichnen.
§ 310 Anzeige zum Vertrieb von EU-​OGAW im Inland (1) Beabsichtigt eine EU-​OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder eine OGAW-​Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses Gesetzes an EU-​OGAW zu vertreiben, so prüft die Bundesanstalt, ob die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des EU-​OGAW folgende Unterlagen an die Bundesanstalt übermittelt haben:
1.
das Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010,
2.
die Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 darüber, dass es sich um einen EU-​OGAW handelt,
3.
die Anlagebedingungen oder die Satzung des EU-​OGAW, den Verkaufsprospekt sowie den letzten Jahresbericht und den anschließenden Halbjahresbericht gemäß Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG und
4.
das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinformationen.
Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die EU-​OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-​Kapitalverwaltungsgesellschaft von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates des EU-​OGAW über diese Übermittlung unterrichtet wurde. Die näheren Inhalte, die Form und die Gestaltung des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Unterlagen sind entweder in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vorzulegen. Das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannte Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die dort genannten wesentlichen Anlegerinformationen sind in deutscher Sprache vorzulegen. Verantwortlich für die Übersetzungen ist die EU-