OGAW-​Verwaltungsgesellschaft erfolgt ist, oder in einer Sprache bereitgestellt, die von den zuständigen Behörden dieses Staats gebilligt wurde. Ab dem in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Datum unterlässt die OGAW-​Verwaltungsgesellschaft in diesem Staat jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren seiner widerrufenen Anteile oder Aktien.
(3) Die OGAW-​Verwaltungsgesellschaft übermittelt eine Anzeige mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Informationen an die Bundesanstalt.
(4) Die Bundesanstalt prüft, ob die von der OGAW-​Verwaltungsgesellschaft übermittelte Anzeige vollständig ist. Spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang einer vollständigen Anzeige leitet die Bundesanstalt diese Anzeige an die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 3 genannten Staates sowie an die Europäische Wertpapier-​ und Marktaufsichtsbehörde weiter. Die Bundesanstalt unterrichtet die OGAW-​Verwaltungsgesellschaft unverzüglich von der Weiterleitung der Anzeige nach diesem Absatz.
(5) Die OGAW-​Verwaltungsgesellschaft stellt den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW beibehalten, sowie der Bundesanstalt die Informationen gemäß § 312 Absatz 1 Satz 3 bereit. § 312 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Für die Zwecke der Information der Anleger gemäß Satz 1 kann die OGAW-​Verwaltungsgesellschaft elektronische oder sonstige Mittel für die Fernkommunikation verwenden; ab dem Datum des Vertriebswiderrufs gilt § 313 für die von dem Vertriebswiderruf betroffenen Anteile oder Aktien nicht mehr.
(6) Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 3 genannten Staates Angaben zu jedweder Änderung an den in § 312 Absatz 1 genannten Unterlagen.

Abschnitt 3. Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF

§ 314 Untersagung des Vertriebs (1) Soweit § 11 nicht anzuwenden ist, ist die Bundesanstalt in Bezug auf AIF befugt, alle zum Schutz der Anleger geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich einer Untersagung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien dieser Investmentvermögen, wenn
1.
eine nach diesem Gesetz beim beabsichtigten Vertrieb von Anteilen oder Aktien an einem AIF erforderliche Anzeige nicht ordnungsgemäß erstattet oder der Vertrieb vor der entsprechenden Mitteilung der Bundesanstalt aufgenommen worden ist,
2.
die nach § 295 Absatz 1 Satz 3 geforderten Vorkehrungen nicht geeignet sind, um einen Vertrieb an Privatanleger wirksam zu verhindern oder entsprechende Vorkehrungen nicht eingehalten werden,
3.
eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Vertriebs nach diesem Gesetz nicht vorliegt oder entfallen ist oder die der Bundesanstalt gegenüber nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder 3, § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder § 330a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 übernommenen Pflichten trotz Mahnung nicht eingehalten werden,
4.
die AIF-​Verwaltungsgesellschaft, ein von ihr bestellter Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befasste Person erheblich gegen § 302 Absatz 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 oder Anordnungen nach § 302 Absatz 4 verstößt und die Verstöße trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt nicht eingestellt werden,