mer 1 alle in der Richtlinie für diese AIF festgelegten Anforderungen erfüllt.
(2) Beabsichtigt eine AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten AIF im Sinne von Absatz 1 Satz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an semiprofessionelle oder professionelle Anleger zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen. Für den Inhalt des Anzeigeschreibens einschließlich der erforderlichen Dokumentation und Angaben gilt § 321 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) § 321 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) § 321 Absatz 3 Satz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt teilt der Europäischen Wertpapier-​ und Marktaufsichtsbehörde mit, dass die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien des angezeigten AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an professionelle Anleger beginnen kann. Falls es sich um einen EU-​Feeder-AIF handelt, teilt die Bundesanstalt zudem den für den EU-​Feeder-AIF in seinem Herkunftsmitgliedstaat zuständigen Stellen mit, dass die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien des EU-​Feeder-AIF an professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes beginnen kann.
(5) Die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft teilt der Bundesanstalt wesentliche Änderungen der nach Absatz 2 übermittelten Angaben mit. § 321 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Änderungen sind zulässig, wenn sie nicht dazu führen, dass die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des angezeigten AIF durch die AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU verstößt. Bei zulässigen Änderungen unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die Europäische Wertpapier-​ und Marktaufsichtsbehörde, soweit die Änderungen
die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder zusätzlich vertriebenen AIF betreffen.
§ 323 Anzeigepflicht einer EU-​AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-​AIF oder von inländischen Spezial-​AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland (1) Beabsichtigt eine EU-​AIF-Verwaltungsgesellschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes, Anteile oder Aktien an EU-​AIF oder an inländischen Spezial-​AIF an semiprofessionelle oder professionelle Anleger zu vertreiben, so prüft die Bundesanstalt, ob die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates der EU-​AIF-Verwaltungsgesellschaft Folgendes übermittelt hat:
1.
eine von ihr ausgestellte Bescheinigung über die Erlaubnis der betreffenden EU-​AIF-Verwaltungsgesellschaft zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie sowie
2.
ein Anzeigeschreiben für jeden angezeigten AIF,
jeweils in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache. Für den Inhalt des Anzeigeschreibens einschließlich der erforderlichen Dokumentation und Angaben gilt § 321 Absatz 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass es statt „AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „EU-​AIF-Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss, die Vorkehrungen zum Vertrieb des angezeigten AIF angegeben sein müssen und die Bundesrepublik Deutschland als Staat genannt sein muss, in dem Anteile oder Aktien des angezeigten AIF an professionelle Anleger vertrieben werden sollen.
(2) Der Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die EU-​AIF-Verwaltungsgesellschaft von der zuständigen Stelle ihres Herkunftsmitgliedstaates über die Übermittlung nach Absatz 1 unterrichtet wurde. Ist der AIF im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein Feeder-​AIF, so besteht ein Recht zum Vertrieb gemäß Satz 1 nur,