entsprechend mit der Maßgabe, dass es statt „AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft“ „ausländische AIF-​Verwaltungsgesellschaft“ heißen muss und dass die in § 316 Absatz 3 Satz 1 genannte Frist
1.
bei einem Vertrieb an professionelle Anleger
a)
für den Fall, dass der angezeigte AIF kein Feeder-​AIF ist, zwei Monate,
b)
für den Fall, dass der angezeigte AIF ein Feeder-​AIF ist,
aa)
dessen Master-​AIF nicht von einer ausländischen AIF-​Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, drei Monate,
bb)
dessen Master-​AIF von einer ausländischen AIF-​Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, vier Monate,
2.
bei einem Vertrieb an semiprofessionelle Anleger
a)
für den Fall, dass der angezeigte AIF kein Feeder-​AIF ist, vier Monate,
b)
für den Fall, dass der angezeigte AIF ein Feeder-​AIF ist,
aa)
dessen Master-​AIF nicht von einer ausländischen AIF-​Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, fünf Monate,
bb)
dessen Master-​AIF von einer ausländischen AIF-​Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, acht Monate
beträgt.
(5) Hat die anzeigende ausländische AIF-​Verwaltungsgesellschaft bereits einen AIF zum Vertrieb an semiprofessionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt, so prüft die Bundesanstalt bei der Anzeige eines weiteren AIF der gleichen Art nicht erneut das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme der Artikel 22 und 23 der Richtlinie 2011/61/EU, wenn die anzeigende AIF-​Verwaltungsgesellschaft im Anzeigeschreiben versichert, dass in Bezug auf die gemäß Absatz 2 Satz 3
Nummer 1 und 3 gemachten Angaben seit der letzten Anzeige keine Änderungen erfolgt sind. In diesem Fall sind die in Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 genannten Angaben nicht erforderlich und die in Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 genannten Fristen für den Vertrieb an semiprofessionelle Anleger verkürzen sich jeweils um zwei Monate.
§ 330a Anzeigepflicht von EU-​AIF-Verwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland (1) Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an AIF, die von einer EU-​AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, an semiprofessionelle oder professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zulässig, wenn
1.
die EU-​AIF-Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäß den im Herkunftsmitgliedstaat anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 3 der Richtlinie 2011/61/EU umsetzen, registriert ist und
2.
der Herkunftsmitgliedstaat der EU-​AIF-Verwaltungsgesellschaft einen Vertrieb von AIF, die von einer AIF-​Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die die Bedingungen nach § 2 Absatz 4 erfüllt und gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 1 registriert ist, ebenfalls gestattet und den Vertrieb dieser AIF nicht an höhere Voraussetzungen knüpft als dieses Gesetz.
(2) Beabsichtigt eine EU-​AIF-Verwaltungsgesellschaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, Anteile oder Aktien an von ihr verwalteten AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an semiprofessionelle oder profes‑