- 1.
- das Herrichten des Grundstücks,
- 2.
- die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,
- 3.
- die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs,
- 4.
- verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit.
(4) Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen sind
- 1.
- die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten anrechenbar bis zu einem Betrag von 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und
- 2.
- 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke anrechenbar, wenn dem Auftragnehmer für diese Ingenieurbauwerke nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 43 übertragen werden.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9
- 1.
- bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen Entwurfsachse und einer gemeinsamen Entwurfsgradiente haben, wie folgt anteilig anrechenbar:
- a)
- bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent,
- b)
- bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent und
- c)
- bei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent,
- 2.
- bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen Planum haben, zu 90 Prozent anrechenbar. Das Honorar für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann abweichend von den Grundsätzen des Satzes 1, der Absätze 1 bis 4 und der §§ 47 und 48 vereinbart werden.
§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen (1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:
- 1.
- für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
- 2.
- für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
- 3.
- für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
- 4.
- für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,
- 5.
- für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
- 6.
- für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
- 7.
- für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
- 8.
- für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
- 9.
- für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 48 Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen (1) Für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 genannten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: