Anlage 2 (zu § 18 Absatz 2)
Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2324)
Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2324)
Das Leistungsbild Flächennutzungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
- 1.
- Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen
- a)
- Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
- b)
- Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte
- c)
- Ortsbesichtigungen
- d)
- Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig
- e)
- Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge
- f)
- Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung
- g)
- Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
- h)
- Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
- i)
- Berücksichtigen von Fachplanungen
- j)
- Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung
- k)
- Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
- l)
- Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden
- m)
- Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Ge‑
- meinde
- 2.
- Entwurf zur öffentlichen Auslegung
- a)
- Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
- b)
- Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung
- c)
- Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
- d)
- Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
- e)
- Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen
- f)
- Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde
- 3.
- Plan zur Beschlussfassung
- a)
- Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde
- b)
- Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen
- c)
- Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.
Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2)
Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2325)
Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2325)
Das Leistungsbild Bebauungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
- 1.
- Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen
- a)
- Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials