§ 1 HOAI - Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.
Diskussion zu § 1 HOAI
LX
16.05.2025 07:58