§ 15 HOAI - Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen
§ 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.