§ 22 Anwendungsbereich(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:
1.
Landschaftspläne,
2.
Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,