Open user menu
§ 45 HOAI - Anwendungsbereich
Stand 16.03.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 45 Anwendungsbereich
Verkehrsanlagen sind
1.
Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
2.
Anlagen des Schienenverkehrs,
3.
Anlagen des Flugverkehrs.