1.
die Zahlungsweise,
2.
die Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme),
3.
die Zahl der betroffenen Anteile,
4.
der Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet oder zurückgenommen wurden,
5.
das Wertstellungsdatum und
6.
die Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers eine Aufschlüsselung nach Einzelposten.
Wird für einen Anleger regelmäßig ein Auftrag durchgeführt, ist entweder nach Satz 1 zu verfahren oder sind dem Anleger die Informationen nach Satz 2 mindestens alle sechs Monate zu übermitteln. Für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 gilt die Ausnahme nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 entsprechend.
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat den Anlegern von Publikums-AIF und OGAW angemessene Informationen über die entsprechend Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 festgelegten schriftlichen Grundsätze für die Auftragsausführung und über wesentliche Änderungen dieser Grundsätze auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Interessenkonflikte (1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich
1.
die Arten der in § 27 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Interessenkonflikte und
2.
die angemessenen Maßnahmen, die hinsichtlich der Strukturen sowie der organisatorischen und administrativen Verfahren von einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft erwartet werden, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und offenzulegen,
entsprechend den Artikeln 30 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013, wobei die den Anlegern entsprechend Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 offenzulegenden Informationen auf einem dauerhaften Datenträger, welcher den Anforderungen des § 167 Absatz 1 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegt, oder entsprechend Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 auf einer Internetseite zur Verfügung gestellt werden.
(2) Unbeschadet der Pflichten nach Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder von Publikums-AIF eine Kurzbeschreibung der nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 ausgearbeiteten Strategien auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Einzelheiten zu den aufgrund dieser Strategien getroffenen Maßnahmen hat sie den Anlegern auf Verlangen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Allgemeine Organisationspflichten (1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die in § 28 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Verfahren und Regelungen entsprechend den Artikeln 57 bis 66, mit Ausnahme des Artikels 60 Absatz 2 Buchstabe h, der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder Publikums-AIF
1.
darf mit der Erfüllung von Aufgaben nur relevante Personen betrauen, die die hierfür notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen haben,
2.
hat sicherzustellen, dass die Menge oder Vielfalt der von einer relevanten Person wahrgenommenen Aufgaben diese relevante Person in keiner Weise daran hindert, sämtliche Aufgaben gründlich, redlich und professionell zu erledigen,