3.
hat bei der Verfolgung der in den Nummern 1 und 2 genannten Zwecke der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen, und
4.
hat für die in den Nummern 1 und 2 genannten Zwecke über die Ressourcen und Fachkenntnisse zu verfügen, die für eine wirksame Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erforderlich sind.
Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die relevanten Personen entsprechend dem Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder Publikums-AIF hat wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Anlegerbeschwerden einzurichten und anzuwenden. Sie hat jede Beschwerde und die aufgrund der Beschwerde getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren. Die Beschwerde muss für die Anleger kostenfrei sein. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat den Anlegern Informationen über die Beschwerdeverfahren kostenfrei auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
(4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat einer Person, die in Bezug auf Anteile an dem jeweiligen Investmentvermögen Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussvermittlung erbringt, die wesentlichen Anlegerinformationen und den Verkaufsprospekt für dieses Investmentvermögen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Risikomanagement (1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die Kriterien für
1.
die Risikomanagementsysteme,
2.
die angemessenen zeitlichen Abstände zwischen den Überprüfungen des Risikomanagementsystems,
3.
die Art und Weise, in der die funktionale und hierarchische Trennung zwischen der Risikocontrolling-Funktion einerseits und den operativen Abteilungen einschließlich der Portfolioverwaltung andererseits zu erfolgen hat,
4.
die besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte gemäß § 29 Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches und
5.
die Anforderungen nach § 29 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches
entsprechend den Artikeln 38 bis 45 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder Publikums-AIF hat in Umsetzung ihrer nach Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 festgelegten Risikomanagementgrundsätze vor dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes für einen OGAW oder Publikums-AIF, soweit es der Art des Vermögensgegenstandes angemessen ist, Prognosen abzugeben und Analysen durchzuführen über die Auswirkungen des Erwerbs auf die Zusammensetzung des Investmentvermögens, auf dessen Liquidität und auf dessen Risiko- und Ertragsprofil. Die Analysen dürfen sich quantitativ wie qualitativ nur auf verlässliche und aktuelle Daten stützen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat bei der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen. Berücksichtigt die Kapitalverwaltungsgesellschaft die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im