- 1.
- die Zahlungsweise,
- 2.
- die Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme),
- 3.
- die Zahl der betroffenen Anteile,
- 4.
- der Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet oder zurückgenommen wurden,
- 5.
- das Wertstellungsdatum und
- 6.
- die Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers eine Aufschlüsselung nach Einzelposten.
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat den Anlegern von Publikums-AIF und OGAW angemessene Informationen über die entsprechend Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 festgelegten schriftlichen Grundsätze für die Auftragsausführung und über wesentliche Änderungen dieser Grundsätze auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Interessenkonflikte (1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich
- 1.
- die Arten der in § 27 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Interessenkonflikte und
- 2.
- die angemessenen Maßnahmen, die hinsichtlich der Strukturen sowie der organisatorischen und administrativen Verfahren von einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft erwartet werden, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und offenzulegen,
entsprechend den Artikeln 30 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013, wobei die den Anlegern entsprechend Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 offenzulegenden Informationen auf einem dauerhaften Datenträger, welcher den Anforderungen des § 167 Absatz 1 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegt, oder entsprechend Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 auf einer Internetseite zur Verfügung gestellt werden.
(2) Unbeschadet der Pflichten nach Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder von Publikums-AIF eine Kurzbeschreibung der nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 ausgearbeiteten Strategien auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Einzelheiten zu den aufgrund dieser Strategien getroffenen Maßnahmen hat sie den Anlegern auf Verlangen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Allgemeine Organisationspflichten (1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die in § 28 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Verfahren und Regelungen entsprechend den Artikeln 57 bis 66, mit Ausnahme des Artikels 60 Absatz 2 Buchstabe h, der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder Publikums-AIF
- 1.
- darf mit der Erfüllung von Aufgaben nur relevante Personen betrauen, die die hierfür notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen haben,
- 2.
- hat sicherzustellen, dass die Menge oder Vielfalt der von einer relevanten Person wahrgenommenen Aufgaben diese relevante Person in keiner Weise daran hindert, sämtliche Aufgaben gründlich, redlich und professionell zu erledigen,