Abschnitt 9 Teilungssachen
Hauptabschnitt 4 Entwurf und Beratung
Abschnitt 1 Entwurf
Abschnitt 2 Beratung
Hauptabschnitt 5 Sonstige Geschäfte
Abschnitt 1 Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse (§§ 39, 39a BeurkG)
Abschnitt 2 Andere Bescheinigungen und sonstige Geschäfte
Abschnitt 3 Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
Hauptabschnitt 6 Zusatzgebühren
Teil 3 Auslagen
Hauptabschnitt 1 Auslagen der Gerichte
Hauptabschnitt 2 Auslagen der Notare


Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
– Tabelle A
Vorbemerkung 1:
 (1) Im Verfahren der einstweiligen Anordnung bestimmen sich die Gebühren nach Hauptabschnitt 6.
 (2) Für eine Niederschrift, die nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet wird, und für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG oder § 36 Abs. 2 Satz 1 IntErbRVG erhebt das Gericht Gebühren nach Teil 2.
 (3) In einem Verfahren, für das sich die Kosten nach diesem Gesetz bestimmen, ist die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren und deren Aufhebung Teil des Verfahrens, für das der Pfleger bestellt worden ist. Bestellung und Aufhebung sind gebührenfrei.
Hauptabschnitt 1
Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Vorbemerkung 1.1:
 (1) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet.
 (2) Im Verfahren vor dem Registergericht über die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken werden die gleichen Gebühren wie für eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG erhoben.
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Betreuungsgericht
Vorbemerkung 1.1.1:
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn ein vorläufiger Betreuer bestellt worden ist.
11100Verfahren im Allgemeinen  .......... 
 Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,
1. die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen,
2. für die die Gebühr 11103 oder 11105 entsteht oder
3. die mit der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung einer Pflegschaft enden.
0,5
11101Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, wenn nicht Nummer 11102 anzuwenden ist  .......... 
 (1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen.
 (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren.
 (3) Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.

11,50 €
je angefangene
5 000,00 €
des zu
berücksichtigenden Vermögens
– mindestens 230,00 €
11102Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat  .......... 
 (1) Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren.
 (2) Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.

300,00 €
– höchstens
eine Gebühr
11101
11103Verfahren im Allgemeinen bei einer Betreuung für einzelne Rechtshandlungen  .......... 
 (1) Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11101 oder 11102 erhoben.
 (2) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 11101 ist nicht anzuwenden.
0,5
– höchstens
eine Gebühr
11101
11104Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft  .......... 
 (1) Ist Gegenstand der Pflegschaft ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen.
 (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Pflegers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben.
 (3) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, wird die Gebühr für jeden Betroffenen gesondert erhoben.
 (4) Dauert die Pflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.
11,50 €
je angefangene
5 000,00 € des reinen Vermögens
– mindestens 230,00 €
11105Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen  .......... 
 (1) Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11104 erhoben.
 (2) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, ist Höchstgebühr die Summe der Gebühren 11104.
 (3) Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 11104 ist nicht anzuwenden.
0,5
– höchstens
eine Gebühr 11104
Abschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
11200Verfahren im Allgemeinen  .......... 1,0
11201Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 11200 ermäßigt sich auf  .......... 
 (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.

0,5
Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
11300Verfahren im Allgemeinen  .......... 1,5
11301Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 11300 ermäßigt sich auf  .......... 



0,5
11302Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 11301 erfüllt ist:
Die Gebühr 11300 ermäßigt sich auf  .......... 



1,0
Abschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde
gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
11400Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird  .......... 

0,5