Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
Abschnitt 2
Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle B anzuwenden ist
Vorbemerkung 1.6.2:
 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
16210Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in der Hauptsache weniger als 2,0 betragen würde  .......... 
0,3
16211Die Gebühr für die Hauptsache würde 2,0 betragen:
Die Gebühr 16210 beträgt  .......... 

1,5
16212Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16211 ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 16211 ermäßigt sich auf  .......... 
 (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.


0,5
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
16220Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16210 bestimmt  .......... 
0,5
16221Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16211 bestimmt  .......... 
2,0
16222Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16220 ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 16220 ermäßigt sich auf  .......... 
 (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.


0,3
16223Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 16221 ermäßigt sich auf  .......... 



0,5
16224Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 16223 erfüllt ist:
Die Gebühr 16221 ermäßigt sich auf  .......... 


1,0
 (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
– Tabelle A
Hauptabschnitt 7
Besondere Gebühren


17000
Erteilung von Ausdrucken oder Fertigung von Kopien aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung:
– Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie  .......... 


10,00 €
17001– amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie  .......... 
 Neben den Gebühren 17000 und 17001 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.
20,00 €


17002
Anstelle eines Ausdrucks wird in den Fällen der Nummern 17000 und 17001 die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt:
– unbeglaubigte Datei  .......... 


 5,00 €
17003– beglaubigte Datei  .......... 10,00 €
 Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 17002 oder 17003 nur einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben.
17004Erteilung
1. eines Zeugnisses des Grundbuchamts,
2. einer Bescheinigung aus einem Register,
3. einer beglaubigten Abschrift des Verpfändungsvertrags nach § 16 Abs. 1 Satz 3 des Pachtkreditgesetzes oder
4. einer Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes  .......... 





20,00 €
17005Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird  .......... 
 Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 56 Abs. 3 GNotKG entsprechend anzuwenden.

0,25
17006Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG:
je Anordnung  .......... 

22,00 €